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BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 1039/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Asylverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 06.06.1991 - 5 B 165/91
- BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 1039/91
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 1039/91
Damit wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]). - BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82
Offensichtlichkeitsentscheidungen
Auszug aus BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 1039/91
Dies setzt wiederum voraus, daß sich das Gericht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten und sonst ersichtlichen Asylgründen auseinandersetzt und in den Gründen seiner Entscheidung darlegt, warum das Asylbegehren unter allen diesen Gesichtspunkten erfolglos bleiben muß (vgl. BVerfGE 671 43 [57, 62] i.V.m. BVerfGE 65, 76 [95 ff.]). - BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
Auszug aus BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 1039/91
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
- VG Osnabrück, 23.09.2015 - 5 B 377/15
Befristung; Einreise- und Aufenthaltsverbot
Das Gericht darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ablehnen, wenn es aufgrund einer eigenständigen, auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogenen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Ablehnung des Asylbegehrens als "offensichtlich unbegründet" weiterhin Bestand hat (BVerfG, Beschluss vom 1.12.1991 - 2 BvR 1039/91 - Beschluss vom 17.12.1991 - 2 BvR 1041/91 - InfAuslR 1992, 75; § 77 Abs. 1 AsylVfG). - VG Osnabrück, 21.10.2009 - 5 B 101/09
Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtung
Das Gericht darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ablehnen, wenn es aufgrund einer eigenständigen, auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogenen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Ablehnung des Asylbegehrens als "offensichtlich unbegründet" weiterhin Bestand hat (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 1039/91 -, juris; und vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, InfAuslR 1992, 75).